Leerstand darf sich nicht lohnen
In den 1980er Jahren verzeichnete die Bundesrepublik einen hohen Leerstand an Wohn- und Gewerberäumen, insbesondere in den Ballungszentren. Eine rechtliche Änderung im Steuerrecht verhalf Vermieter*innen dazu den kalkulatorischen Mietausfall bei Nichtvermietung dauerhaft steuerlich geltend zu machen. Dies gilt bis heute fort.
Im Einzelfall ist es für einen Vermieter interessant Räume zu einem hohen Mietpreis anzubieten und in Kauf zu nehmen keinen Mieter zu finden. Er kann die entgangene Miete steuerlich als Verlust gegen andere Gewinne verrechnen und reduziert seine Steuerlast. Für die Nutzung dieser Regelung reicht der Nachweis der Vermietungsabsicht.
Diese Regelung muss aufgehoben bzw. zeitlich begrenzt werden, d.h. nur für eine gewisse Zeitspanne des Leerstandes in Ansatz gebracht werden.
Eine Regelung, die Leerstand wirtschaftlich attraktiv macht, darf nicht weiter unterstützt werden.
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